Die sieben Fragen
1. Welche KI-Systeme sind hier im Einsatz – auch die, die niemand offiziell eingeführt hat?
Das Inventar ist der Anfang von allem und dauert regelmäßig länger als geplant. Nicht wegen der Technik, sondern weil die ehrliche Antwort selten in der Tool-Liste der IT steht. Erfassen Sie je System: Zweck, verantwortliche Person, Datenkategorien, Anbieter und Betriebsort. Mehr braucht es zu Beginn nicht.
2. In welche Risikoklasse fällt der geplante Anwendungsfall?
Der AI Act unterscheidet nach Risiko, nicht nach Technologie. Die meisten mittelständischen Anwendungsfälle – Dokumentenanalyse, interne Wissensassistenten, Textentwürfe – sind nicht hochriskant. Heikel wird es dort, wo Systeme Menschen bewerten oder über Zugang entscheiden. Jeder Pilot braucht eine bewusste Einordnung, und das Ergebnis gehört schriftlich festgehalten.
3. Welche Daten gehen hinein, und wo liegen sie danach?
Diese Frage entscheidet in der Praxis häufiger über die Machbarkeit als jede andere. Drei Ebenen zählen: welche Datenkategorien hineinfließen, wo sie verarbeitet und gespeichert werden und ob sie für Training verwendet werden. Für Unternehmen mit vertraulichen Kunden-, HR- oder Projektdaten steht hier die Architekturfrage an – besser vor dem Piloten als nach dem ersten Vorfall.
4. Wer prüft ein Ergebnis, bevor es zur Kundin geht?
Menschliche Aufsicht ist keine Formalie, sondern die wirksamste verfügbare Maßnahme. Sie muss aber benannt sein: Wer prüft, woran diese Person ein schlechtes Ergebnis erkennt, und was passiert dann? Der schwierige Fall ist nicht die offensichtlich falsche Antwort, sondern die überzeugend formulierte falsche.
5. Was dokumentieren wir, und für wen?
Auch außerhalb der Hochrisiko-Kategorie zahlt sich schlanke Dokumentation aus: Zweck, Datenquellen, Prüfschritte, bekannte Grenzen, Änderungen. Zwei Seiten je Anwendungsfall reichen für den Anfang. Das Publikum ist selten eine Behörde – es sind Kunden, öffentliche Auftraggeber und zunehmend Ausschreibungsunterlagen.
6. Wissen die Menschen, die das System nutzen, wie sie es nutzen sollen?
Seit Februar 2025 verlangt der AI Act Maßnahmen zur KI-Kompetenz. Der Digital Omnibus hat die Bestimmung entschärft: Sie ist als Bemühungspflicht ausgestaltet und verlangt ausdrücklich nicht, ein bestimmtes Kompetenzniveau bei einzelnen Personen zu garantieren. Unabhängig davon bleibt der praktische Kern: Die meisten Fehler entstehen nicht durch das Modell, sondern durch unklare Erwartungen an das Modell.
7. Wann schauen wir uns das wieder an?
KI-Systeme verändern sich ohne Ihr Zutun: Modelle werden aktualisiert, Funktionen ergänzt, Unterauftragnehmer gewechselt. Ein Überprüfungstermin – zweimal im Jahr genügt meist – verhindert, dass ein einmal bewerteter Anwendungsfall unbemerkt ein anderer wird.
Eine realistische Reihenfolge
Zuerst das Inventar, weil ohne Überblick jede weitere Entscheidung eine Vermutung bleibt. Dann die Datenfrage für die zwei oder drei wichtigsten Anwendungsfälle, weil sie die Architektur bestimmt. Dann die Freigabeprozesse, weil sie sofort Wirkung zeigen. Und erst danach die Dokumentation, die dann leichter fällt. Wer diese Reihenfolge umdreht, dokumentiert meistens den Zustand, den man sich wünscht, statt des, der existiert.
Governance ist kein Bremsklotz
Diese sieben Fragen sind unabhängig von jeder Regulierung sinnvoll. Ein Unternehmen, das weiß, welche Systeme im Einsatz sind, welche Daten hineingehen und wer Ergebnisse verantwortet, kann KI schneller und mutiger einsetzen als eines, das es nicht weiß. Die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen ist deshalb keine Einladung zum Abwarten, sondern ein Zeitfenster ohne Termindruck.
Sie möchten wissen, wo Ihr Unternehmen bei diesen sieben Fragen steht? Wir führen einen kompakten KI-Readiness-Check durch – schreiben Sie an sales@suppliance.at.
Quellen und Hinweis
Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 (Digital Omnibus zum AI Act), ABl. vom 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026: EUR-Lex
WKO – AI Act Überblick: wko.at/digitalisierung/ai-act-eu
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung des eigenen Anwendungsfalls sind die geltende Fassung des AI Acts und gegebenenfalls fachlicher Rat maßgeblich.

